Corona

Aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist das Training unter Einhaltung der Corona-Regeln erlaubt.

Nach der aktuellen Verordnung besteht ein vierstufiges Warnsystem. Sobald sich eine Überlastung der Krankenhäuser abzeichnet, gelten für nicht-immunisierte Personen landesweit strengere Regelungen. Für von COVID-19 genesene Personen gelten weiterhin die gleichen Regeln wie für vollständig geimpfte Personen. Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, die Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zur Datenerfassung bleiben wie bisher erhalten.

Stufensystem:

  • Basisstufe
  • Warnstufe
  • Alarmstufe I
  • Alarmstufe II

Regelungen in der Basisstufe

Solange die landesweite Hospitalisierungsinzidenz unter 1,5 liegt und die Auslastung der Intensivbetten kleiner als 250 ist, gilt die Basisstufe.

Regelungen für den Sport

Freizeit- und Amateursport (Training oder Wettkampf) ist im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung erlaubt.

  • Immunisierte Personen im Sinne von § 4 CoronaVO ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet.
  • Nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO (einschließlich der Trainer/innen und Übungsleiter/innen) ist der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien ohne Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen der Sportstätte und die Teilnahme am dort stattfindenden Trainings- und Übungsbetrieb ist für sie nur nach Vorlage eines Testnachweises möglich. Dies gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts (z.B., um die Kinder in die Obhut der ÜL zu übergeben) oder für einen Toilettengang.
  • Die Veranstalter (die Vereine) sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.
    Neu: Die Angaben auf dem Nachweisdokument müssen mit einem amtlichen Ausweisdokument abgeglichen werden. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden. Für den Impfnachweis muss der QR-Code des digitalen Impfnachweises der EU vorgelegt werden – entweder als Ausdruck oder per App. Das gelbe Impfbüchlein ist ab dem 1. Dezember 2021 als Nachweis nicht mehr zulässig. (CoronaVO §6a)
  • Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume.
  • Es muss ein Hygienekonzept nach §7 CoronaVO vorliegen und eine Datenerhebung nach §8 CoronaVO erfolgen.
  • Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Regelungen in der Warnstufe

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die landesweite Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Regelungen für den Sport

  • In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist. Dies gilt auch für ehrenamtlich tätige Trainer/innen und Übungsleiter/innen (CoronaVO Sport §5 (3)).
  • Im Freien gilt die 3G-Regel – hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich (auch für Trainer/innen und Übungsleiter/innen).
  • Die Veranstalter (die Vereine) sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.
    Neu: Die Angaben auf dem Nachweisdokument müssen mit einem amtlichen Ausweisdokument abgeglichen werden. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden. Für den Impfnachweis muss der QR-Code des digitalen Impfnachweises der EU vorgelegt werden – entweder als Ausdruck oder per App. Das gelbe Impfbüchlein ist ab dem 1. Dezember 2021 als Nachweis nicht mehr zulässig. (CoronaVO §6a)
  • Ein PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Einige Personengruppen sind von der PCR-Testpflicht ausgenommen (Näheres hierzu im Reiter „Ausnahmen von der strengeren Testpflicht“).
  • Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis gestattet. Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Personen ohne negativen PCR-Test jedoch nicht genutzt werden, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert.
  • Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
  • Es muss ein Hygienekonzept nach §7 CoronaVO vorliegen und eine Datenerhebung nach §8 CoronaVO erfolgen.
  • Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Regelungen in der Alarmstufe I

Die Alarmstufe I wird ausgerufen, wenn die landesweite Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Regelungen für den Sport

  • In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgenommen. (CoronaVO Sport §5 (2))
  • Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in geschlossenen Räumen sowie im Freien einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G). (CoronaVO Sport §5 (3))
  • Der Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist nicht-immunisierten Personen nach Vorlage eines PCR-Tests gestattet. Bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zu Schule gehen, reicht ein negativer Antigentest.
  • Nicht-immunisierte Personen, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. (CoronaVO Sport §2 (7))
  • Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (CoronaVO Sport §2 (7))
  • Einige Personengruppen sind von der 2G-Regelung ausgenommen (Näheres hierzu im Reiter „Ausnahmen von der strengeren Testpflicht“).
  • Die Veranstalter (die Vereine) sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.
    Neu: Die Angaben auf dem Nachweisdokument müssen mit einem amtlichen Ausweisdokument abgeglichen werden. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden. Für den Impfnachweis muss der QR-Code des digitalen Impfnachweises der EU vorgelegt werden – entweder als Ausdruck oder per App. Das gelbe Impfbüchlein ist als Nachweis nicht mehr zulässig. (CoronaVO §6a)
  • Es muss ein Hygienekonzept nach §7 CoronaVO vorliegen und eine Datenerhebung nach §8 CoronaVO erfolgen.
  • Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Regelungen in der Alarmstufe II

Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die landesweite Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 450 erreicht oder überschreitet.

Regelungen für den Sport

  • Neu: In geschlossenen Räumen gilt die 2G+ Regel. Dies gilt auch für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer.
  • Neu: Personen mit einer Boosterimpfung und die unten genannten Personengruppen sind von der Testpflicht bei der 2G+ Regelung ausgenommen.
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).
  • Im Freien gilt die 2G-Regelung. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgenommen. Dies gilt auch für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer.
  • Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (CoronaVO Sport §2 (7))
  • Einige Personengruppen sind von der 2G-Regelung ausgenommen (Näheres hierzu im Reiter „Ausnahmen von der strengeren Testpflicht“).
  • Die Veranstalter (die Vereine) sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.
    Neu: Die Angaben auf dem Nachweisdokument müssen mit einem amtlichen Ausweisdokument abgeglichen werden. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden. Für den Impfnachweis muss der QR-Code des digitalen Impfnachweises der EU vorgelegt werden – entweder als Ausdruck oder per App. Das gelbe Impfbüchlein ist ab dem 1. Dezember 2021 als Nachweis nicht mehr zulässig. (CoronaVO §6a)
  • Es muss ein Hygienekonzept nach §7 CoronaVO vorliegen und eine Datenerhebung nach §8 CoronaVO erfolgen.
  • Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Ausnahmen von der strengeren Testpflicht

Generell ausgenommen von der Testpflicht sind:

  • Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Dies gilt auch für die PCR-Testpflicht (Warnstufe) und das Zutrittsverbot (Alarmstufe).

Sonderregelung für Schülerinnen und Schüler:

  • Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt und die Teilnahme am Sportangebot gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt auch in der Warn- und den Alarmstufen. Es muss kein Testnachweis vorgelegt werden. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (CoronaVO §5 (3)Neu: Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre. 

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) und dem Zutrifttsverbot (Alarmstufen) sind:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission​​​​​​​ (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibtNeu: Dies gilt nur noch bis zum 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen in der Warn- und den Alarmstufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Ausnahmen von der 2G+ Regelung:

  • Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G+ Regelung ausgenommen.
  • Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).

Anforderungen an den Nachweis von COVID-19 Schnelltests (CoronaVO §5 Absatz 4)

Die Antigen-Schnelltests müssen tagesaktuell sein (max. 24 Stunden).

Ein Testnachweis kann

  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss. Der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden.
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal (das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt) erfolgen.
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 vorgenommen oder überwacht werden. Laut §5 der Coronavirus-Testverordnung steht jedem Bundesbürger mindestens eine kostenlose Testung pro Woche zu. Ob darüber hinaus weitere Schnelltests möglich sind, hängt von der Testkapazität vor Ort ab.

Für vom Verein Beschäftigte (z.B. Trainer/innen, Übungsleiter/innen, Hausmeister/innen) und Spitzen- und Profisportler/innen gilt:

  • Die genannten Personen können die Tests bei einer für die Testung zugelassenen Stelle durchführen lassen oder in der Einrichtung selbst durchführen, sofern sie von einer weiteren volljährigen Person, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt, überwacht werden (CoronaVO Sport §5 Absatz 4).

Anforderungen an einen PCR-Test

Ist ein PCR-Test laut Verordnung erforderlich, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein.

Nachweisüberprüfung

Der Verein ist zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises verpflichtet. Die Angaben auf dem Nachweisdokument müssen mit einem amtlichen Ausweisdokument abgeglichen werden. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden. Für den Impfnachweis muss der QR-Code des digitalen Impfnachweises der EU vorgelegt werden – entweder als Ausdruck oder per App. Das gelbe Impfbüchlein ist ab dem 1. Dezember 2021 als Nachweis nicht mehr zulässig. (CoronaVO §6a)

Der Verein/Trainer/Trainerin ist zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises verpflichtet.

Corona-Konzept-TBL

Link zum Download des Corona-Konzept-TBL